Wenn Betrüger die Kreditkartendaten knacken und das Konto leer räumen, stellt sich die Frage nach der Haftung für den Schaden. Das Amtsgericht München hat jetzt entschieden, dass grundsätzlich der Bank die Beweispflicht der missbräuchlichen Verwendung durch den Kunden obliegt. Wenn dieser behauptet die Abbuchung nicht in Auftrag gegeben zu haben, und ihm auch kein Missbrauch im Umgang mit der Karte durch die Bank nachgewiesen werden kann, muss diese den Schaden ersetzen.
Händler erleichterte Kundin mit drei verschiedenen Karten
Das Urteil wurde im Falle einer Kundin gesprochen, die zunächst nicht von ihr selbst getätigte Abbuchung in ihren Abrechnungen fand und die erste Karte sperren ließ. Die Bank ersetze die Ausgaben und stellte eine neue Karte aus, die wenig später ebenfalls fremde Buchungen aufzeigte. Die Frau ließ die zweite Karte ebenfalls sperren, versicherte ihre Unschuld und erstattete Strafanzeige gegen die falschen Zahlungsempfänger. Als bei einer dritten ausgestellten Karte ebenfalls unrechtmäßige Abbuchungen auftauchten, verweigerte die Bank die volle Erstattung des Schadens. Vor allem da scheinbar immer dieselben Händler betroffen seien, könne die Abbuchung nur auf ein Verschulden der Kundin zum Beispiel durch einen leichtfertigen Umgang mit den Daten zurückzuführen sein.
Die Kundin klagte daraufhin gegen die Bank und bekam Recht. Mangelnde Sorgfalt oder vorsätzlicher Missbrauch müssen von der Bank zweifelsfrei nachgewiesen werden können, urteilte das Amtsgericht München. Bei dem Verfahren stand auch ein möglicher Virus auf dem PC der Frau im Raum, doch dieser Hinweis konnte von Seiten der Bank ebenso wenig erwiesen werden. Vielmehr räumte das Gericht ein, dass die Bank einem Händler, gegen den die Kundin bereits vorher Einspruch erhoben hatte, nicht ohne weiteres erneut Geld hätte transferieren dürfen. Hier sei ein Mangel an Sicherheitsstandards auf Seiten der Bank zu erkennen, der nicht auf die Klägerin umgelegt werden dürfe.
